Bildungsgangsgruppen werden durch die Schulleitung im Benehmen mit dem Schulvorstand eingerichtet. Ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben sind in §35a NSchG geregelt.
Die Leitung der Bildungsgangsgruppe wird im Benehmen mit der Bildungsgangsgruppe durch die Schulleitung bestimmt (siehe §43 Abs. 4 Nr. 3 NSchG).