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Prozessauslöser, Vorgehensweise

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Prozessauslöser
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert am 16.5.2018
- VORIS 22410 01 –
§35 a
Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden Schulen
[…]
(2) 1Die Bildungsgangs- und Fachgruppen entscheiden über die fachlichen und unterrichtlichen Angelegenheiten, die den jeweiligen Bildungsgang oder das Fach betreffen, insbesondere über
  1. die curriculare und fachdidaktische Planung der Bildungsgänge und Fächer im Rahmen der Lehrpläne (§ 122),
  2. die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Entwicklung der Qualität des Unterrichts, […]
§43
Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters
(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt.
(2)          […]
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere […]
  1. an berufsbildenden Schulen die Leiterin oder den Leiter einer Bildungsgangs- oder Fachgruppe im Benehmen mit dieser zu bestimmen.
§122
Lehrpläne für den Unterricht
[…]
(2) 1Der Unterricht in berufsbildenden Schulen wird auf der Grundlage von Rahmenrichtlinien erteilt. 2Diese werden vom Kultusministerium erlassen und müssen die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Unterrichtsfächer sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Unterrichtsfaches zu orientieren haben, enthalten sowie verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander bestimmen, dass die Lehrkräfte in die Lage versetzt werden, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen.
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Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)
RdErl. d. MK v. 10.6.2009 - 41-80006/5/1 (Nds. MBl. Nr.24/2009 S.538), geändert durch RdErl. d. MK vom 5.10.2011 (Nds.MBl. Nr.37/2011 S.691), 21.6.2012 (Nds. MBl. Nr.8/2012 S.425), vom 20.5.2014 (Nds.MBl. Nr.19/2014 S.392), vom 14.1.2017 (Nds. MBl. Nr. 4/2017, S. 136) und vom 06.02.2019 (Nds. MBl. Nr. 6/2019 S. 339)  - VORIS 22410 -
                                                  
2.7 Handlungsorientierter Unterricht
Der Unterricht in berufsbildenden Schulen soll nach dem didaktisch-methodischen Konzept der Handlungsorientierung umgesetzt werden.

Für alle Bildungsgänge sind kompetenzorientierte schulische Curricula anzulegen, die entsprechend der Leitlinie „Schulisches Curriculum-BBS (SchuCu-BBS)“ zu erstellen und zu implementieren sind.
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Schulisches Qualitätsmanagement an berufsbildenden Schulen auf der Grundlage des
Kernaufgabenmodells BBS (KAM-BBS)
RdErl. d. MK v. 19.5.2016 - 42.6 - 80101/6 - 1/16 - VORIS 22410 - Bezug: RdErl. d. MK v. 14.10.2011 (SVBl. S. 445) - VORIS 22410 –
 
[…] 2. Qualitätsbereiche und Kernaufgaben
Die Qualitätsbereiche bieten allen an der Qualitätsentwicklung Beteiligten den Vorteil der Vereinheitlichung, Nachvollziehbarkeit und Festlegung schulischer Abläufe sowie der Festlegung von Verantwortlichkeiten bei gleichzeitiger Offenheit für schulindividuelle Entwicklungen. […]
 
Für die einzelnen Qualitätsbereiche sind verbindliche Kernaufgaben beschrieben. Die Schulen sind gehalten, zur Bearbeitung dieser Kernaufgaben innerschulische Prozesse zu entwickeln. Dabei steht der Qualitätsbereich „Bildungsangebote gestalten“ im Mittelpunkt der Bemühungen.
Bei der Ausgestaltung der Prozesse geht es darum, die Kernaufgaben in der Schule nachweisbar verlässlich zu implementieren, und nicht darum, diese formal abzuhandeln und aufwendig zu beschreiben. Bei der Beschreibung / Definition der Kernaufgaben handelt es sich um einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess, der nicht als „abgeschlossen“ betrachtet werden kann. […]

 

Vorgehensweise

 
 
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  • Die Implementierung des Schulischen Curriculums setzt in der Regel alle Prozessschritte voraus.
  • Der kontinuierliche Verbesserungsprozess (KVP) setzt am identifizierten Prozessschritt an und nimmt Anpassungen und relevante Veränderungen in den Blick.



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